Für die gemeinsame Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe sind die Leistungskoordinator*innen und Teilhabeplaner*innen zuständig. Die Leistungskoordination ist für die rechtliche Prüfung und Bescheidung sowie die Zahlbarmachung zuständig. Die Teilhabeplanung ist in allen Fragen des individuellen Bedarfs kompetenter Ansprechpartner und führt die Bedarfsfeststellung und Bedarfsermittlung durch.
Die Teilhabeplaner*innen beraten Menschen mit Beeinträchtigungen über allgemeine Unterstützungsmöglichkeiten, Leistungen anderer Sozialleistungsträger sowie das allgemeine Leistungsspektrum von Teilhabeleistungen. Dieses Angebot der Erstberatung richtet sich an Ratsuchende mit Beeinträchtigungen, die noch keine Teilhabeleistungen nach SGB IX in Anspruch nehmen.
Nach einer qualifizierten Beratung unterstützen die Teilhabeplaner*innen bei der Antragstellung von Teilhabeleistungen und begleiten als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin während des gesamten Verfahrens. Die Teilhabeplaner*innen ermitteln anhand des Bedarfsermittlungsinstrumentes BENi-Bremen mit den Leistungsberechtigten die individuellen Teilhabebedarfe in den neun Lebensbereiche der ICF. Unter Beachtung der persönlichen Bedarfe, Wünsche und Vorstellungen der Leistungsberechtigten werden passgenaue Teilhabeleistungen in Zusammenarbeit mit den Leistungskoordinatoren entwickelt. Die Planung und Umsetzung der Teilhabeleistungen erfolgt entsprechend der individuellen Zielvorstellung in enger Abstimmung mit anderen Rehabilitationsträgern im Rahmen von gemeinsamen Fallkonferenzen. Im gesamten Verfahren werden die Leistungsberechtigten umfassend beraten und wirken aktiv gemäß den persönlichen Ressourcen an der Entwicklung von Teilhabeleistungen mit. Die Teilhabeleistungen werden in einem Gesamt- und Teilhabeplan dokumentiert. Die Teilhabeplaner*innen treffen gemeinsam mit den Leistungsberechtigten Vereinbarungen über die Begleitung während der Durchführung von Leistungen und stehen auch bei veränderten Bedarfslagen jederzeit als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Soziale Teilhabe:
Teilhabe am Arbeitsleben:
Medizinische Rehabilitation:
Teilhabe an Bildung:
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Unsere Sprechzeiten sind montags, dienstags und donnerstags, jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Bitte vereinbaren Sie möglichst einen Termin telefonisch vorab, auch für Termine außerhalb der oben genannten Sprechzeiten (siehe Kontakt).
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Stadtteil, in dem Sie wohnen.
Ihre Ansprechpartner*innen im Referat Teilhabe des Fachdienstes Teilhabe sind:
Alle Rehabiliationsträger haben die Verpflichtung über Leistungen zur Teilhabe zu beraten. Zu den Rehabilitationsträgern zählen die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger, Unfallkassen, die Agentur für Arbeit, die Träger des sozialen Entschädigungsrechts, die Jugendhilfeträger und die Träger der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus können Sie sich bei den Stellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) informieren.
Menschen mit einer nicht nur vorrübergehenden wesentlichen Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung können Leistungen erhalten.
Die Eingliederungshilfe ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Rehaträger. Voraussetzung ist deshalb, dass es keinen anderen Rehaträger gibt, der die erforderliche Leistung für Sie erbringen kann.
Bei Leistungen nach dem SGB IX gilt: Grundsätzlich können Sie sich an alle Rehaträger wenden. Nach § 14 SGB IX sind die Rehaträger zur Kooperation verpflichtet.
Alle Rehaträger prüfen ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Soweit erkennbar ist, dass ein Rehaträger nicht zuständig ist, werden die Anträge innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Träger weitergeleitet. Sie werden hierrüber unterrichtet.
Sie können sich gerne bei uns melden. Sie haben die Möglichkeit mit einer/einem Teilhabeplaner*in ein Gespräch zu führen, damit geklärt werden kann, welche Unterstützungsmöglichkeiten es für Sie gibt. Wenn neben der Unterstützung aus der Eingliederungshilfe andere Leistungen notwendig sind, beteiligen wir die dafür zuständigen Rehaträger.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind nur teilweise abhängig von Einkommen und Vermögen. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die Freigrenzen deutlich angehoben, so dass mehr Menschen ohne Einkommenssatz Eingliederungshilfe erhalten können.
Das persönliche Budget ist eine andere Form der Leistungserbringung gem. § 29 SGB IX. Wenn ein Bedarf an Leistungen zur Teilhabe besteht, können Sie selbst entscheiden, ob diese Leistung zum Beispiel durch einen Leistungsanbieter pauschal erbracht wird. Sie können dieselbe Art der Leistung aber auch selbst organisieren. Sie müssen dann für die Leistungserbringung selbst sorgen und sind an diese Entscheidung mindestens 6 Monate gebunden.