Ihre Ansprechpartnerin im Referat Teilhabe Junge Menschen des Fachdienstes Teilhabe ist:
Die Teilhabeplaner:innen Junge Menschen beraten Eltern/Personensorgeberechtigte von Minderjährigen (0-18 Jahre) sowie die Minderjährigen selbst mit Beeinträchtigungen über allgemeine Unterstützungsmöglichkeiten, Leistungen anderer Sozialleistungsträger sowie das allgemeine Leistungsspektrum von Teilhabeleistungen. Dieses Angebot der Erstberatung richtet sich an Ratsuchende, die für ihre Kinder noch keine Teilhabeleistungen nach SGB IX in Anspruch nehmen oder einen zusätzlichen Bedarf haben.
Für die gemeinsame Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe sind die Leistungskoordinator:innen und Teilhabeplaner:innen zuständig. Die Leistungskoordination ist für die rechtliche Prüfung und Bescheidung sowie die Zahlbarmachung zuständig. Die Teilhabeplanung ist in allen Fragen des individuellen Bedarfs kompetenter Ansprechpartner und führt die Bedarfsfeststellung und Bedarfsermittlung durch.
Nach einer qualifizierten Beratung unterstützen die Teilhabeplaner:innen bei der Antragstellung von Teilhabeleistungen und begleiten als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin während des gesamten Verfahrens. Die Teilhabeplaner:innen ermitteln anhand des Bedarfsermittlungsinstrumentes BENi-Bremen mit den Leistungsberechtigten die individuellen Teilhabebedarfe in den neun Lebensbereichen der ICF. Unter Beachtung der persönlichen Bedarfe, Wünsche und Vorstellungen der Leistungsberechtigten werden passgenaue Teilhabeleistungen in Zusammenarbeit mit den Leistungskoordinatoren entwickelt. Die Planung und Umsetzung der Teilhabeleistungen erfolgt entsprechend der individuellen Zielvorstellung in enger Abstimmung mit anderen Rehabilitationsträgern im Rahmen von gemeinsamen Fallkonferenzen. Im gesamten Verfahren werden die Leistungsberechtigten umfassend beraten und wirken aktiv gemäß den persönlichen Ressourcen an der Entwicklung von Teilhabeleistungen mit. Die Teilhabeleistungen werden in einem Gesamt- und Teilhabeplan dokumentiert. Die Teilhabeplaner:innen treffen gemeinsam mit den Leistungsberechtigten Vereinbarungen über die Begleitung während der Durchführung von Leistungen und stehen auch bei veränderten Bedarfslagen jederzeit als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Voraussetzungen
• Vorliegen eines Teilhabebedarfs
• Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX.
Eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen.
Erforderliche Unterlagen
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.