Wer im Land Bremen Eingliederungshilfe bezieht und so niedrige Einkünfte hat, dass diese unterhalb des Existenzminimums liegen, hat einen Anspruch auf ergänzende finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt. Für diesen Personenkreis übernimmt im Fachdienst Teilhabe das Referat SGB XII-Leitungen die Grundsicherung. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie im Sozialgesetzbuch 12.
Hinweis:
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige übernimmt das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (umgangssprachlich auch "Hartz IV" genannt) die Grundsicherung. Diese Leistung liegt in der Zuständigkeit der Jobcenter. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie im Sozialgesetzbuch 2.
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung wird zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen beziehungsweise das des Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreicht. Die Grundsicherung ist seit dem 01. Januar 2005 eine Hilfeart der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).
Im Unterschied zu anderen Leistungen der Sozialhilfe wird von unterhaltspflichtigen Kindern beziehungsweise Eltern kein Unterhalt gefordert, wenn das Jahreseinkommen pro unterhaltspflichtiger Person unter 100.000 Euro liegt. Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Welche Leistungen die Grundsicherung konkret umfasst und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, damit Ihnen eine Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung zusteht, erfahren Sie auf dem Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen, wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung erhalten Sie auf dem Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen.
Krankenhilfe
Die Krankenhilfe umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Behandlungen im Krankenhaus, sowie sonstige, zur Genesung, Besserung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
Hilfe zur Pflege
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Im Rahmen der Hilfe zur Pflege kommen unter anderem folgende Maßnahmen in Betracht:
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keine der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Blindenhilfe nach dem SGB XII/ Landespflegegeldgesetz
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Weitere Informationen erhalten sie auf dem Serviceportal Bremen.
Unsere Sprechzeiten sind montags, dienstags und donnerstags, jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Bitte vereinbaren Sie möglichst einen Termin telefonisch vorab, auch für Termine außerhalb der oben genannten Sprechzeiten.
Ihre Ansprechpartnerinnen im Referat Existenzsichernde Leistungen (SGB XII-Leistungen) im Fachdienst Teilhabe sind: