Das Amt für Soziale Dienste gewährt Leistungen nach dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bremischen Landespflegegeldgesetz.
Die Sozialhilfe mit ihren Leistungsarten greift ein wenn eine Person sich nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aus einer Notlage befreien kann und keine Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und verpfändbar. Sie werden nach den allgemeinen Grundsätzen der Nachrangigkeit, Bedarfsdeckung und Individualisierung gewährt. Als "vorrangige Ansprüche" gelten hier beispielsweise Ansprüche erwerbsfähiger Personen auf Leistungen nach dem SGB-II (ALG-II-die auch so genannten Hartz IV Leistungen).