Für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) die örtliche Betreuungsbehörde zuständig. Die Betreuungsbehörde ist dem Amt für Soziale Dienste zugeordnet.
Sie wirkt in Verfahren mit, in denen das Betreuungsgericht über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat und berät bei Fragen zum Betreuungsrecht. Unter dem Leitgedanken der Betreuungsvermeidung informiert sie über vorsorgende Verfügungen sowie Möglichkeiten der Inanspruchnahme des örtlichen Unterstützungssystems im Vorfeld einer Betreuung.
Eine rechtliche Betreuung wird notwendig, wenn ein Mensch aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung wichtige Entscheidungen oder Geschäfte nicht mehr alleine tätigen kann. Der rechtliche Betreuer oder die Betreuerin unterstützt ihn dann im Auftrag des Amtsgerichts unter Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts bei der Regelung seiner Angelegenheiten.
Die Übernahme einer solchen Betreuung kann im Rahmen eines Ehrenamtes erfolgen und wird mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung vergütet. Geeignete Betreuerinnen und Betreuer werden durch die Betreuungsbehörde ausgewählt.
Das Ehrenamt bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre sozialen Kompetenzen für einen guten Zweck einzusetzen und sich für bedürftige Menschen zu engagieren.
Für ausführlichere Informationen, werfen Sie gerne einen Blick in die Broschüre Für neue ehrenamtliche Fremdbetreuer:innen und Interessierte (pdf, 978.8 KB).
Amt für Soziale Dienste Bremen
Betreuungsbehörde
Hans-Böckler-Straße 9
28217 Bremen
Mit einer Vollmacht beauftragen Sie eine vertraute Person, für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen. Dies gilt, wenn Sie aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen dazu nicht mehr in der Lage sind. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlich Betreuenden nicht erforderlich.
Wenn Sie Vorsorge treffen wollen, so erhalten Sie in der Betreuungsbehörde nähere Informationen zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen sowie deren Beglaubigungen. Wir beglaubigen nach telefonischer Terminvereinbarung Unterschriften und Handzeichen unter diesen vorsorgenden Verfügungen.
Eine rechtliche Betreuung können Volljährige erhalten, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ganz oder teilweise ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen können. Eine rechtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist. Dies geschieht nur, wenn alle anderen Hilfs- und Unterstützungsangebote nicht mehr ausreichend sind und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Eine rechtliche Betreuung folgt den individuellen Wünschen der betroffenen Person und stärkt dadurch das Selbstbestimmungsrecht. Sie soll den betroffenen Menschen unterstützen seine Angelegenheiten so weit wie möglich eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu erledigen.
Jeder Volljährige kann eine rechtliche Betreuung übernehmen. Bei der Auswahl der
Betreuer sind in erster Linie die Wünsche der Betroffenen zu beachten. Häufig übernehmen Familienangehörigen die rechtliche Betreuung. Steht kein naher Verwandter zur Verfügung, kann die Betreuung auch an einen fremden ehrenamtlichen Betreuenden übertragen werden oder es wird Berufsbetreuender bestellt.
Wie kann ich eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen?
Vereinbaren Sie individuell einen Termin mit uns, wenn Sie Informationen zu diesem Thema wünschen. Wir erzählen Ihnen gerne, was dieses Ehrenamt erfordert, aber auch zu bieten hat.
Sie haben einen Anspruch auf Unterstützung und Beratung bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben. Ihre Ansprechpartner sind hier die Betreuungsgerichte, die anerkannten Betreuungsvereine sowie die Betreuungsbehörde. Die Beratung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei.
Das Handeln rechtlicher Betreuer wird durch die Betreuungsgerichte im Sinne der Betroffenen begleitet und überwacht.
Wer kann eine rechtliche Betreuung anregen?
Stellen Dritte die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person fest, so können diese beim zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anregen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder die Betroffenen selbst stellen einen Antrag.
Hier ist zu unterscheiden, ob die Betreuung ehrenamtlich oder beruflich geführt wird.
Ehrenamtliche rechtliche Betreuende können -nach Antrag- eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von derzeit 425,-€ (Stand: 01.01.2023) erhalten. Ist die betreute Person vermögend trägt sie die Höhe dieser Pauschale. Wenn die betreute Person mittellos ist, wird die Aufwandspauschale aus der Staatskasse gewährt.
Beruflich bestellte Betreuer erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung, die seitens der betreuten Person zu tragen ist. Ist die betreute Person mittellos wird die Vergütung aus der Staatskasse gewährt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
Darüber hinaus richtet sich die Höhe der monatlichen Fallpauschale nach der beruflichen Qualifikation des rechtlichen Betreuers, der Dauer der geführten Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person sowie deren Vermögensstatus.
Außerdem fallen beim Betreuungsverfahren Gerichtskosten an, die vermögenden Betreuten in Rechnung gestellt werden.
Durch den Tod der betroffenen Personen endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Alle Rechte und Pflichten der Betreuten stehen nunmehr den Erben oder den Erbengemeinschaften zu.
Die rechtlichen Betreuer haben das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den Betreuerausweis zurückzugeben und, sofern der Aufgabenkreis Vermögenssorge bestand, eine Schlussrechnungslegung einzureichen. Auch so genannte „befreite“ Betreuer sind zur Schlussrechenschaft verpflichtet.