Für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) die örtliche Betreuungsbehörde zuständig. Die Betreuungsbehörde ist dem Amt für Soziale Dienste zugeordnet.
Sie wirkt in Verfahren mit, in denen das Betreuungsgericht über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat und berät bei Fragen zum Betreuungsrecht. Unter dem Leitgedanken der Betreuungsvermeidung informiert sie über vorsorgende Verfügungen sowie Möglichkeiten der Inanspruchnahme des örtlichen Unterstützungssystems im Vorfeld einer Betreuung.
Eine rechtliche Betreuung wird notwendig, wenn ein Mensch aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung wichtige Entscheidungen oder Geschäfte nicht mehr alleine tätigen kann. Der rechtliche Betreuer oder die Betreuerin unterstützt ihn dann im Auftrag des Amtsgerichts unter Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts bei der Regelung seiner Angelegenheiten.
Die Übernahme einer solchen Betreuung kann im Rahmen eines Ehrenamtes erfolgen und wird mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung vergütet. Geeignete Betreuerinnen und Betreuer werden durch die Betreuungsbehörde ausgewählt.
Das Ehrenamt bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre sozialen Kompetenzen für einen guten Zweck einzusetzen und sich für bedürftige Menschen zu engagieren.
Für ausführlichere Informationen, werfen Sie gerne einen Blick in die Broschüre „Ehrensache rechtliche Betreuung“ (pdf, 249.4 KB).
Amt für Soziale Dienste Bremen
Betreuungsbehörde
Hans-Böckler-Straße 9
28217 Bremen
Wenn Sie Vorsorge treffen wollen, so erhalten Sie in der Betreuungsbehörde nähere Informationen zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen sowie deren Beglaubigungen. Wir beglaubigen nach telefonischer Terminvereinbarung Unterschriften und Handzeichen unter diesen vorsorgenden Verfügungen.
Vereinbaren Sie individuell einen Termin mit uns, wenn Sie Informationen zu diesem Thema wünschen. Wir erzählen Ihnen gerne, was dieses Ehrenamt erfordert, aber auch zu bieten hat.
Sie haben als ehrenamtlichen Betreuer*innen einen Anspruch auf Unterstützung und Beratung bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben. Ihre Ansprechpartner sind hier die Betreuungsgerichte, die anerkannten Betreuungsvereine sowie die Betreuungsbehörde. Die Beratung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei.
Jeder Volljährige kann das Amt eines Betreuers übernehmen. Bei der Auswahl des
Betreuers ist in erster Linie der Wunsch des Betroffenen zu beachten. Häufig übernehmen Familienangehörigen die rechtliche Betreuung. Steht kein naher
Verwandter zur Verfügung, kann die Betreuung auch einem ehrenamtlichen Betreuer
übertragen werden oder es wird ein Berufsbetreuer bestellt.
Das Handeln rechtlicher Betreuer*in wird durch die Betreuungsgerichte im Sinne der Betroffenen begleitet und überwacht.
Stellt jemand die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person fest, so kann er beim
zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anregen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch den Betroffenen selbst.
Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält einmal jährlich –auf Antrag- eine Aufwandspauschale in Höhe von 399,- €. Berufsbetreuer werden nach dem Vormünder,- und Betreuungsvergütungsgesetz bezahlt. Der Stundensatz eines Berufsbetreuers liegt zwischen 27,00 und 44,00 €. Für die Führung einer Betreuung werden dabei dem Betreuer pauschal zwischen zwei und sieben Stunden im Monat vergütet, je nachdem ob sich der Betreute zuhause oder in einem Heim aufhält. Bei nicht vermögenden Personen übernimmt die Staatskasse die anfallenden
Kosten.
Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu.
Der rechtliche Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den Betreuerausweis zurückzugeben und, sofern der Aufgabenkreis Vermögenssorge bestand, eine Schlussrechnungslegung einzureichen. Auch so genannte „befreite“ Betreuer sind zur Schlussrechenschaft verpflichtet.