Wenn Sie einen schwerbehinderten oder einen gleichgestellten behinderten Menschen kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Die Zustimmung der zuständigen Stelle brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
Neben dem eigentlichen Kündigungsgrund berücksichtigt die zuständige Stelle bei seiner Entscheidung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen beispielsweise:
sowie:
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird im Kündigungsschutzverfahren geklärt, was der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle sowie das betriebliche Integrationsteam zur Abwendung der Kündigung im Vorfeld getan haben und ob gegebenenfalls Maßnahmen im Rahmen der Prävention veranlasst wurden.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft die zuständige Stelle, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, stimmt es der Kündigung zu und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam.
Eine ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle ausgesprochene Kündigung ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch die zuständige Stelle genehmigt werden.
Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
(wird von der zuständigen Stelle bei Beschäftigten angefordert. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf dieses Dokument).
Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen müssen Sie schriftlich beantragen:
Der besondere Kündigungsschutz besteht neben dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und ersetzt diesen nicht.
Der besondere Kündigungsschutz hat die Aufgabe, schwerbehinderte Beschäftigte vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt zu schützen und sie ggf. auszugleichen. Dass bedeutet nicht, dass schwerbehinderte Menschen unkündbar sind.
Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber, bei auftretenden Schwierigkeiten (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) im Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen zur Prävention unter Einschaltung der betrieblichen Interessenvertretungen und des Integrationsamtes (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Die Sicherung eines Beschäftigungsverhältnisses mittels Prävention hat Vorrang vor einer Kündigung und ist prüf- und entscheidungsrelevanter Bestandteil des Kündigungsschutzverfahrens nach dem SGB IX.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.
Anträge auf Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung sind innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Für ordentliche Kündigungen gelten keine Antragsfristen.
Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Sie müssen unverzüglich nach Zustimmung der zuständigen Stelle die Kündigung aussprechen. Unverzüglich meint hier innerhalb von 3 Werkstagen. Versäumen Sie diese Frist, ist die Zustimmung der zuständigen Stelle hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Sie müssen nach Zugang der Zustimmung der zuständigen Stelle die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Entscheidung der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung durch die zuständige Stelle, gilt die Zustimmung als erteilt.
Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Die Entscheidung der zuständigen Stelle soll innerhalb eines Monats erfolgen, wenn dann der zuständigen Stelle alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können. Im Mittel beträgt die Bearbeitungsdauer bundesweit 7 Wochen.
Es fallen keine Kosten an.
Aktualisiert am 06.04.2024