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Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber

  • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
  • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

Die Höhe der zu zahlenden Abgabe können Sie der Internetseite "REHADAT-Portal" zur Ausgleichsabgabe entnehmen. Diese finden Sie unter "Weitere Informationen".

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen

    Anzuzeigen sind:

    • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
    • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

  • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
  • zur Überwachung ihrer Erfüllung
  • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

erforderlich sind.

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. 

Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Arbeitgeber können für Aufträge, die sie an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, einen Teil des Rechnungsbetrages (50% der von der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistung) auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Mehr dazu finden Sie unter "IW-Elan", siehe "Weitere Informationen".

Welche Fristen sind zu beachten?

Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Die Anzeigefrist endet jeweils am 31.03. des Folgejahres. Die Zahlung ist dann ebenfalls fällig. Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt die zuständige Stelle einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Keine Angabe.