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Werkstätten für behinderte Menschen

Sind Sie aufgrund einer wesentlichen Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder fähig, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, bieten Ihnen Werkstätten für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Teilhabe am oder der Eingliederung in das Arbeitsleben. 

Das Land Bremen verfolgt bei der Gestaltung der Arbeits- und Berufsmöglichkeiten behinderter Menschen das Ziel der Integration und Normalisierung.  Drei Werkstätten für behinderte Menschen stehen in Bremen als berufliche Rehabilitationseinrichtungen zur Teilhabe am und zur Eingliederung in das Arbeitsleben zur Verfügung. Diese Werkstätten bieten:

  • behinderten Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, die Möglichkeit einer angemessenen Tätigkeit
  • berufsfördernde Maßnahmen im Berufsbildungsbereich in Kombination mit Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit
  • die Möglichkeit, die individuelle Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen
  • ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt, das in der Regel durch den Sozialhilfeträger übernommen wird

Voraussetzungen

Um in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen zu werden, muss der behinderte Mensch in der Lage sein, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen zu können. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Person trotz Betreuung innerhalb der Werkstatt sich oder andere erheblich gefährdet oder er einer Betreuung bedarf,  die eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung nicht zulässt.

  • Ein Eingangsverfahren dient der Feststellung, ob ein Mensch für die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen geeignet ist und welche Tätigkeit er ausüben kann. Die Feststellung der Arbeitsmarktfähigkeit erfolgt über die in Bremen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit Bremen.
  • Das Eingangsverfahren dauert drei Monate, sofern nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreicht.
  • Zum Abschluss des Eingangsverfahrens bewertet ein Fachausschuss auf Grundlage der Vorschläge der Werkstatt sowie nach Anhörung des behinderten Menschen oder gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters unter Berücksichtigung aller individuellen Faktoren die Eignung des behinderten Menschen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Werkstätten für behinderte Menschen müssen zur Betreuung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Fachdienste (Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder andere) zur Verfügung stellen, die Sorge für die Bedürfnisse behinderter Menschen tragen.