Sie sind alleinerziehend und bekommen keinen oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.
Sie müssen das Kind dafür in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Seit dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur unter weiteren Voraussetzungen, siehe Abschnitt „Voraussetzungen“.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat gelten folgende Regeln:
Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Berechtigung wird im Einzelfall geprüft. Voraussetzungen für das Kind oder den alleinerziehenden Elternteil (Beispiele):
Wenn vorhanden: Unterhaltsurkunde, Gerichtsbeschluss - Urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage.
Wenn Sie geschieden sind.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.
Wenn Sie nicht verheiratet sind oder waren: Urkunde, Beschluss oder Urteil.
Wenn vorhanden.
Wenn Sie verheiratet sind aber dauernd getrennt vom Ehegatten leben, da die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem der Ehegatten abgelehnt wird.
Beispiel: Bestätigung Ihres Rechtsanwalts.
Wenn vorhanden: (Mahn-)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes.
Wenn vorhanden: zum Beispiel Einkünfte aus Zinsen, Arbeit oder Ausbildungsvergütung des Kindes.
Sie können den Unterhaltsvorschuss über den Onlinedienst oder in Papierform beantragen.
Onlinedienst
Papierform
Widerspruch
Vorschuss
Asylverfahren
Duldung
Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1. Monat rückwirkend bewilligt werden. Dazu müssen die Voraussetzungen erfüllt sein und eine Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt nachgewiesen werden.
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der jeweiligen Personal- und Arbeitssituation der zuständigen Stellen.
Das Verfahren ist kostenfrei.
Vielleicht haben Sie den jährlichen Überprüfungsbogen nicht zurückgeschickt. Vielleicht ist Ihr Kind 12 Jahre alt geworden (Altersstufenwechsel).
Setzen sie sich auf jeden Fall mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.
Die Unterhaltsvorschusszahlungen werden zum 1. eines Monats angewiesen.
Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in folgenden Fällen:
Die Leistungshöhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. 2 BGB).
Die Höhe des Mindestunterhaltes ist abhängig vom Alter der Kinder (Stand: 01.01.2024):
[LISTE ]
Vom gesetzlichen Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen (derzeit monatlich 250 EURO).
Damit ergeben sich in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge:
[LISTE ]
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird der Unterhaltsvorschuss anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 EURO werden nicht gezahlt.
Der Anspruch beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Unterhaltvorschuss kann rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. In diesem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss der beantragende Elternteil nachweisen, dass er/sie sich in zumutbarer Weise darum bemüht hat, Unterhalt von dem anderen Elternteil zu bekommen.
Wenn Sie Unterhaltsvorschuss beziehen, müssen Sie alle wichtigen Änderungen der zuständigen Behörde mitteilen (Anzeigepflichten nach § 6 UhVorschG, siehe auch Nr. 7 des Merkblattes). Dies müssen Sie innerhalb von 14 Tagen tun.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.
Wichtige Änderungen sind Umstände, die sich auf die Leistung auswirken. Beispiele:
Unterhaltsvorschuss muss in den folgenden Fällen ersetzt oder zurückgezahlt werden:
Der Unterhaltsvorschuss gehört zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb als Einkommen des Kindes angerechnet. Zum Beispiel bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und/oder Leistungen des Jobcenters nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Wenn einem Kind Unterhaltvorschuss gezahlt wird, gehen die Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil auf die Freie Hansestadt Bremen über. Die Unterhaltsansprüche entsprechen dann der Höhe der gewährten Leistungen und beinhalten auch Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge.
Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Rückzahlung des Unterhaltvorschusses aufgefordert. Es handelt sich bei den Leistungen um vorschussweise gewährte Unterhaltsvorschussleistungen.
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie der Fachdienst Beistandschaft/Unterhalt für Minderjährige des Amtes für Soziale Dienste gerne.
Aktualisiert am 06.11.2024