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Merkzeichen TBl (taubblind)

Ab 01.01.2017 gibt es ein neues Merkzeichen. Es trägt die Bezeichnung taubblind (TBl).

TBl ist jemand, der in der Regel die Merkzeichen "BL" und "GL" besitzt.

Voraussetzungen

TBI - wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Schwerbehindertenausweis mit Vorder- und Rückseite!

Das Merkzeichen kann – wie alle anderen Merkzeichen auch – beantragt werden.

Weitere Hinweise

Die Neuregelung, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "TBl" für "taubblind" einzutragen ist, geht auf Forderungen der Verbände behinderter Menschen zurück, für die durch diese außergewöhnlich schwerwiegende Behinderung eigener Art betroffenen Menschen ein eigenes Merkzeichen zu schaffen. Die Beeinträchtigungen der Teilhabe der vom Merkzeichen erfassten Personengruppe sind äußerst unterschiedlich, so dass sich einheitliche konkrete Bedarfe nicht ermitteln lassen. Deswegen ist das Merkzeichen mit keinem konkreten bundesrechtlichen Nachteilsausgleich verbunden. Es kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht, sofern die für das Rundfunkwesen ausschließlich zuständigen Länder dies festlegen. Das Merkzeichen umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen wie zum Beispiel Landesblindengeld, Landesgehörlosengeld oder steuerliche Nachteilsausgleiche. Deshalb werden die Merkzeichen "Bl" (blind) und "GL" (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen "TBl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.