Das Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen wird zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gewährt. Es handelt sich um eine pauschale Geldleistung.
Blinde oder schwerstbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen haben, haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beziehungsweise Mehrbedarfe. Das Landespflegegeld wird als monatlicher Zuschuss geleistet und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen:
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.
Schwerstbehindert sind folgende Personen:
Für den Antrag auf Landespflegegeld wegen Blindheit ist ein augenärztliches Attest erforderlich. Ggf. erfolgt eine gutachterliche Überprüfung zur Feststellung der Blindheit. Für blinde Menschen, die das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis nachweisen, gelten die Anspruchsvoraussetzungen ohne gutachterliche Überprüfung als gegeben. Für den Antrag auf Landespflegegeld wegen Schwerstbehinderung (§ 1 Abs. 3 LPflGG) sind ein ärztliches Attest und ggf. der Bescheid über Leistungen der Pflegekasse erforderlich.
Ein Antrag auf Landespflegegeld kann beim zuständigen Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste oder Fachdienst gestellt werden.
Das Landespflegegeld wird ab dem Monat der Beantragung gewährt.
Keine Angabe.
Keine Angabe.
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Blindenhilfe ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung des Bundes nach SGBXII. Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes, die unabhängig von der finanziellen Situation der antragstellenden Person ist und auf den Regelungen zum Landespflegegeld beruht.
Aktualisiert am 29.06.2024