Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen,
Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhalts, die sogenannte Existenzsicherung, sind aufgeteilt auf das SGB II und SGB XII. Erwerbsfähige und ihre Angehörigen erhalten Leistungen nach SGB II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Befristet nicht Erwerbsfähige erhalten Leistungen nach SGBXII. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.
Bezieht der Ehemann/die Ehefrau bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin Leistungen nach SGB II, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII. Es muss dann beim Jobcenter ein Antrag nach SGB II gestellt werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann.
Ab 1.1.2024 gelten folgende Regelbedarfsstufen:
Regelbedarfsstufe 1
Erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 563 Euro
Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit Ehe- oder Lebenspartnern oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt: 506 Euro
Regelbedarfsstufe 3
Erwachsene Person bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung: 451 Euro
Regelbedarfsstufe 4
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: 471 Euro
Regelbedarfsstufe 5
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs: 390 Euro
Regelbedarfsstufe 6
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs: 357 Euro
Es können bei Bedarf Mehrbedarfe bewilligt werden, die im Einzelfall beantragt und begründet werden müssen. Weiterhin werden bei Bedarf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlt.
Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise, wie z.B. Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, sonstige Sozialleistungen, Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto.
Sämtliche Belastungsnachweise, wie z.B.
Mietvertrag inkl. Nachweise der Mietzahlungen,
Nachweis über ggfl. zusätzlich zu zahlende Energiekosten (Strom, Wasser, Gas)
Nachweis der jeweiligen Krankenversicherung, gffs. Beitragsrechnung etc.,
z. B. Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto, u.s.w.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.
Der Antrag kann ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen dann vollständig und zeitnah nachgereicht werden.
Zur Beantragung der SGB XII Leistungen stellen die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste ein Antragsformular bereit. Dieses ist in den Sozialzentren erhältlich und wird in der Regel vom Sachbearbeiter/ von der Sachbearbeiterin gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin ausgefüllt.
Für Tage vor der Antragstellung können keine Leistungen bewilligt werden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird monatlich als Pauschalleistung im Voraus gezahlt.
Leistungsgewährung ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit
Voraussetzung für die umgehende Bearbeitung ist der vollständig vorliegende Antrag.
keine
Aktualisiert am 27.11.2024