Kriegsopfer (und Berechtigte nach anderen Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären) erhalten die notwendigen Kosten der Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen erstattet.
Teilweise erfolgt die Gewährung durch die Krankenkasse, bestimmte Leistungen werden direkt vom Amt für Versorgung und Integration Bremen übernommen. In der Regel erfolgt die Gewährung zuzahlungsfrei.
Ein Anspruch nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) liegt nur für Personen aus dem 1. und 2. Weltkrieg zugrunde:
Ausschluss: Soldatenversorgungsgesetz: Soldatenversorgung-Zuständigkeit in Düsseldorf, beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Beschädigtenversorgung - Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf
Ausschluss: NVA (Nationale Volksarmee)´: Zuständigkeit in Wilhelmshaven, bei der Unfallkasse Bund und Bahn, Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven
Mitglieder von Krankenkassen erhalten einen sogenannten "Bundesbehandlungsschein", der bei der Krankenkasse vor der Behandlung beantragt werden muss.
Vor der Behandlung muss der "Bundesbehandlungsschein" von der Krankenkasse bzw. vom Amt für Versorgung und Integration Bremen ausgestellt werden.
Ca. 1 Tag
Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Heilbehandlung ist kostenfrei.
Aktualisiert am 10.01.2024