Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann Ihnen zustehen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung wird zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen beziehungsweise das des Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreicht. Die Grundsicherung ist seit dem 01. Januar 2005 eine Hilfeart der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).
Im Unterschied zu anderen Leistungen der Sozialhilfe wird von unterhaltspflichtigen Kindern beziehungsweise Eltern kein Unterhalt gefordert, wenn das Jahreseinkommen pro unterhaltspflichtiger Person unter 100.000 Euro liegt. Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundsicherung umfasst
Grundsicherung wird auch bei stationärer Unterbringung zum Beispiel in einer Pflegeeinrichtung gewährt.
Das sind z.B. Arbeitsverdienst, Arbeitslosengeldbescheid, sonstige Sozialleistungen, Sparbücher, Lebenversicherungen, Auto
Mietvertrag oder bestehende Mietvertragsänderungen, aktuelle Nebenkostennachweise wie z.B.: Huskosten
Wenn vorhanden: Unterhaltsurkunde, Gerichtsbeschluss - Urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage.
Wenn Sie geschieden sind.
z.B. Feststellung des Rentenversicherungsträgers, Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise, wie z.B. Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, sonstige Sozialleistungen, Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto.
Der Antrag kann ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen dann vollständig und zeitnah nachgereicht werden.
Zur Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII stellen die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste ein Antragsformular bereit. Es ist in den Sozialzentren erhältlich und wird in der Regel vom Sachbearbeiter/ von der Sachbearbeiterin gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin ausgefüllt.
Leistungsgewährung ab 1. des Monats der Antragstellung.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
keine
Aktualisiert am 12.06.2024