Sie haben ein Kind bekommen, sind nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet und möchten sich das Sorgerecht teilen? Dafür müssen Sie eine Erklärung abgeben, dass Sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen beide Elternteile dies gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.
Sie können die Sorgeerklärung schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung ist auch noch nach der Geburt möglich und sinnvoll, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung zum Sorgerecht anstreben möchten.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Nur bei Erklärung nach der Geburt nötig.
Nur bei Erklärung vor der Geburt nötig.
Nur bei Erklärung vor der Geburt nötig.
Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Die Sorgeerklärung kann auch bei einem Notar abgegeben werden. Dort ist die Beurkundung kostenpflichtig.
Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des (Mit)Sorgerechts stellen.
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe noch minderjährig sein.
Die Beurkundung erfolgt im Termin
Ein Termin wird in der Regel kurzfristig vergeben.
Es fallen keine Gebühren an.
Bei Notar:innen fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an.
Aktualisiert am 29.03.2024