Verkehrsunternehmer i.S. des § 3 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) können einen Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr stellen.
Siehe hierzu die Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und die Anlagen.
Die Erstattung der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen richtet sich nach einem jährlich festgesetzten Prozentsatz. Dieser orientiert sich am Verhältnis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen zur übrigen Wohnbevölkerung des Landes. Den aktuellen Prozentsatz erfragen Sie bitte unter der Rufnummer 0421 36110537.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.
Keine
Aktualisiert am 10.01.2024