Ihre Eltern sind pflegebedürftig und können die entstehenden Kosten nicht aus den eigenen Einnahmen zahlen? Sie möchten Informationen zu einer eventuellen Heranziehung zu den Kosten?
Bedürftigen Eltern gegenüber sind Sie grundsätzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ist anhand Ihrer individuellen Einkommens- und Belastungssituation zu bewerten. Daher ist es erforderlich, dass Sie (auch wenn evtl. die Verwirkung eingewendet wird) Ihrer Auskunftspflicht nachkommen.
Sie haben von der leistungsgewährenden Dienststelle eine Mitteilung über die Hilfegewährung (Rechtswahrungsanzeige) erhalten.
Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen bitte in Kopie dem Fragebogen beifügen (möglichst der letzten 12 Monate, bei Selbständigen der letzten drei Jahre)
Den zugesandten Fragebogen bitte ausgefüllt zurücksenden.
Den in der Regel der Mitteilung über die Hilfegewährung beigefügten Fragebogen füllen Sie bitte aus und senden diesen nebst sämtlichen Nachweisen an die absendende Dienststelle zurück. Sofern Sie die Unterlagen persönlich abgeben möchten, vereinbaren Sie möglichst einen Termin.
Die Auskünfte bitte innerhalb der gesetzten Frist erteilen, da ansonsten Auskünfte von Dritter Seite eingeholt werden könnten. Zur Unterhaltsleistung sind Sie verpflichtet ab dem 1. des Monats, in dem Ihnen die Mitteilung über die Hilfegewährung zugegangen ist.
Wenn Ihre Auskunftserteilung vollständig erfolgt ist, wird möglichst eine zeitnahe Bearbeitung/Auswertung erfolgen. Da jedoch auch weitere Auskünfte von z. B. Geschwistern erforderlich sein können, kann ein konkreter Zeitraum nicht pauschal genannt werden.
-keine- sofern Sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, trifft die Kostenlast hierfür Sie selbst
Alle Kinder haften nach Ihrer Einkommenssituation anteilig
Auch Vermögenswerte sind grundsätzlich für die Unterhaltsleistung einzusetzen. Die evt. Heranziehung aus dem Vermögen ist jedoch individuell zubewerten.
Aktualisiert am 15.12.2023