Sie haben Fragen und/oder wollen sich über eine Einrichtung für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderung und für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen in Bremen und Bremerhaven beschweren, dann wenden Sie sich an das Team der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht!
Auch, wenn Sie in einer Einrichtung auf Anregungen oder Beschwerden keine ausreichenden Antworten finden, können Sie ebenfalls die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht ansprechen.
Die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht sorgt durch Beratung, Kontrolle und notfalls durch ordnungsrechtliche Anordnungen dafür, dass gesetzliche Qualitätsstandards eingehalten werden und die Bedürfnisse und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigt werden.
Das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) verpflichtet die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht einmal jährlich Wohn- und Unterstützungsangebote zu prüfen. Dies geschieht unabhängig davon, ob Beschwerden oder andere Hinweise auf Mängel vorliegen.
Mehr als die Hälfte der Prüfungen finden unangemeldet statt.
Das BremWoBeG beschreibt die wichtigsten Anforderungen und Qualitätsstandards, die von den Betreibern einzuhalten sind und die grundlegenden Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner in Wohn- und Unterstützungsangeboten.
Weitere Grundlagen sind die Verordnungen des BremWoBeG über
•Personalausstattung in Wohn- und Unterstützungsangeboten
•Qualität und Sicherheit von Gebäuden und Wohnräumen in Wohn- und Unterstützungsangeboten
•Interessenvertretung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Wohn- und Unterstützungsangeboten
Sollten der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht Beschwerden vorgetragen werden, prüft sie auch außerhalb der jährlichen Prüfungen, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Werden entsprechende Mängel gefunden, macht die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht dem Betreiber verbindliche Auflagen, diese Mängel zu beseitigen.
keine
Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten haben die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens 3 Monate vor der Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Keine Angaben.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung. Den Link finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".
Aktualisiert am 20.12.2024