Wenn Sie blind sind und ein geringes Einkommen haben, können Sie Blindenhilfe beantragen.
In Bremen können blinde Menschen zusätzlich zum Landespflegegeld wegen Blindheit die so genannte Blindenhilfe nach dem SGBXII beantragen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht. Sie können die Blindenhilfe ebenso wie das Landespflegegeld beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen.
Die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bei geringem Einkommen und Vermögen beträgt derzeit für
Wenn Sie Landespflegegeld wegen Blindheit erhalten, wird das Landespflegegeld auf die Blindenhilfe angerechnet. Dann erhalten Sie weniger Blindenhilfe.
Die Blindenhilfe unterstützt folgende Personengruppen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht:
Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen können die Blindenhilfe beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen. Vorzulegen sind der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "bl", der Bescheid des Integrationsamtes oder das Gutachten zur freigestellten Blindheit.
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, Nachweis über Einkommen und Vermögen u.ä.
Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
Keine Angabe.
Keine Angabe.
Keine Angabe.
Blindenhilfe ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung des Bundes nach SGBXII. Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes, die unabhängig von der finanziellen Situation der antragstellenden Person ist und auf den Regelungen zum Landespflegegeld beruht.
Aktualisiert am 29.06.2024