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Blindenhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen

Wenn Sie blind sind und ein geringes Einkommen haben, können Sie Blindenhilfe beantragen.

In Bremen können blinde Menschen zusätzlich zum Landespflegegeld wegen Blindheit die so genannte Blindenhilfe nach dem SGBXII beantragen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht. Sie können die Blindenhilfe ebenso wie das Landespflegegeld beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen.

Die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bei geringem Einkommen und Vermögen beträgt derzeit für

  • volljährige blinde Menschen: 880,28 Euro
  • minderjährige blinde Menschen: 440,90 Euro

Wenn Sie Landespflegegeld wegen Blindheit erhalten, wird das Landespflegegeld auf die Blindenhilfe angerechnet. Dann erhalten Sie weniger Blindenhilfe. 

Voraussetzungen

Die Blindenhilfe unterstützt folgende Personengruppen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht:

  • blinde Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen können die Blindenhilfe beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen. Vorzulegen sind der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "bl", der Bescheid des Integrationsamtes oder das Gutachten zur freigestellten Blindheit.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, Nachweis über Einkommen und Vermögen u.ä.

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe angerechnet.

Welche Fristen sind zu beachten?

Keine Angabe.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Keine Angabe.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Keine Angabe.