Geraten Sie in die Situation, dass sowohl Sie als auch der andere Elternteil für die Betreuung Ihres noch nicht 14 Jahre alten Kindes ausfallen, unterstützt Sie das Amt für Soziale Dienste.
Unter folgenden Voraussetzungen kann auf die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituation zurückgegriffen werden:
Die Unterstützung bei Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen ist antragsgebunden. Das Amt für Soziale Dienste prüft zeitnah, ob und welche Hilfe geboten ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Antragstellerin/ Der Antragsteller wird schriftlich über die Gewährung oder die Ablehnung der Hilfe benachrichtigt. In Eilfällen ist mündlich zu entscheiden und die Entscheidung schriftlich zu bestätigen.
Vorrangige Ansprüche auf Haushaltshilfe gegenüber Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern
Bei Kindern unter 12 Jahren sowie bei behinderten Kindern ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob vorrangige Ansprüche auf Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger bestehen. In diesen Fällen liegt die Entscheidung über die Form der Leistungserbringung bei der jeweiligen Krankenkasse bzw. dem jeweiligen Rentenversicherungsträger. Die Prüfung im Einzelfall erfolgt durch den Träger PiB-Pflegekinder in Bremen gGmbH, sofern die Leistungsberechtigten eine Entscheidung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers nicht mehr herbeiführen können.
Möglichkeiten der Verwandtenhilfe sollen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen auch in Betracht gezogen werden. Helfen Verwandte, die mit dem Kind in einem Haushalt leben, bei der Betreuung aus, erhalten diese keine Entgelte oder Kostenerstattungen. Verwandten, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, können die nachgewiesenen Fahrtkosten und der nachgewiesene Verdienstausfall für die Zeit der Versorgung und Betreuung des Kindes erstattet werden.
Wenn Hilfe durch Verwandte nicht oder nicht ausreichendem möglich ist, sollen bestehende Möglichkeiten der Nachbarschaftshilfe angeregt, genutzt und - wenn erforderlich - gefördert werden. Erfolgt hier die Betreuung und Versorgung des Kindes ehrenamtlich, gibt es eine so genannte Aufwandsentschädigung.
Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben. In Abhängigkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse werden das Kind und dessen Eltern zu den Kosten der Maßnahme herangezogen.
Aktualisiert am 13.02.2024