Wenn Sie Fragen bezüglich des Umgangsrechts haben oder eine gemeinsame Lösung mit dem anderen Elternteil gefunden werden muss, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Kommt es zu keiner Einigung besteht die Möglichkeit, die Angelegenheit mit Hilfe des Familiengerichts zu klären.
Bei Problemen in Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts können sich die betroffenen Elternteile zunächst beim Fachdienst "Junge Menschen" beraten lassen. Ziel des Amtes ist es dabei, zwischen den Parteien zu vermitteln und auf die Einhaltung einer getroffenen Vereinbarung hinzuwirken.
Der Fachdienst "Junge Menschen" übergibt den Vorgang an den Fachdienst "Beistandschaft, Unterhalt für Minderjährige" (BUM), wenn Kinder unverheirateter Eltern betroffen sind und es zu keiner Einigung kommt. In diesem Fall kann beim Familiengericht ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts gestellt werden. Dort wird erneut versucht, eine gemeinsame Lösung zu erreichen.
Kommt eine Einigung vor dem Familiengericht nicht zustande, wird es eine Entscheidung über den Umgang treffen. Diese Entscheidung kann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Zusätzlich kann ein besonderes gerichtliches Vermittlungsverfahren über den Umgang in Anspruch genommen werden. Das Gericht kann die Eltern zu einem Vermittlungstermin laden, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang vereitelt oder erschwert. In diesem Verfahren wird auf die Möglichkeit der Vollstreckung des Umgangsrechts hingewiesen. Ist sogar das Kindeswohl gefährdet kann die Sorge des verursachenden Elternteils eingeschränkt oder entzogen werden.
Das neu eingeführte eigene Umgangsrecht des Kindes soll Signalwirkung für den Elternteil entfalten, der den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil behindert oder verhindert. Es soll deutlich werden, dass nicht im Interesse des Kindes gehandelt wird.
Aktualisiert am 23.06.2021