Falls Sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, die Ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft einschränken, können Sie diese Einschränkungen als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.
Bevor ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann, muss der Grad der Behinderung ermittelt werden. Zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises muss ein Grad der Behinderung von 50 oder höher festgestellt werden.
Mit der Feststellung werden die Auswirkungen einer oder mehrerer Behinderungen insgesamt festgestellt.
Auf dem Schwerbehindertenausweis sind dann insbesondere der Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) eingetragen.
Der Ausweis mit dem jeweiligen Merkmal (Merkzeichen) ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, wie zum Beispiel der Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr.
Auslandszuständigkeit des AVIB
Das AVIB ist für folgende außereuropäische Staaten für Anträge im Schwerbehindertenverfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuständig:
Lateinamerika/Südamerika; Kanada, Karibik, USA
In welchen Fällen wird das AVIB tätig?
Nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch –SGB IX- sind Menschen schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das SGB IX somit nur auf Personen in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen:
In diesem Falle müsste ein besonderes Interesse an einer Feststellung glaubhaft gemacht werden.
Sollte sich bei der Überprüfung dann herausstellen, dass eine Schwerbehinderung vorliegt, würde als Nachweis eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt beziehungsweise der Rentenversicherung ausgefertigt.
Ein Schwerbehindertenausweis kann nicht ausgestellt werden.
wenn vorhanden (die Unterlagen sollten nicht älter als 2 Jahre sein) bzw. vollständige Anschriften sowie das letzte Behandlungsdatum
Das Passfoto kann auch eingescannt per Email zugesandt werden.
Nach der Prüfung des Antrages erteilt die zuständige Stelle einen Feststellungsbescheid, in dem
angegeben werden.
Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte Grad der Schwerbehinderung weniger als 50 beträgt.
Sollte das zuständige Amt einen Grad der Schwerbehinderung von 50 oder mehr festgestellt haben, besteht der Anspruch auf Aufstellung eines Schwerbehindertenausweises
Bei einem schwerbehinderten Menschen kommt es oft vor, dass mehrere Gesundheitsstörungen zusammentreffen (Mehrfachbehinderung).
Die Gesundheitsstörungen können unabhängig voneinander bestehen, sich aber auch gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung berücksichtigt.
Unterstützung beim Erstellen des Antrags bieten:
Sozialverband VdK, Am Wall 196 a, 28195 Bremen, Tel. 0421 1654817
Sozialverband SoVd, Breitenweg 12, 28195 Bremen, Tel. 0421 1638490
Sozialverband SoVd, Barkhausenstr. 22, 27568 Bremerhaven, Tel. 0471 1701905
Beträgt der Grad der Behinderung 30 oder 40, besteht die Möglichkeit der Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Dieses gilt jedoch nur, wenn sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Weitere Auskünfte zur Gleichstellung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Der Schwerbehindertenausweis von Verstorbenen ist wieder zurückzugegeben. Eine Kopie der Sterbeurkunde ist dem Ausweis beizufügen.
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel liegt bei schwerbehinderten Menschen vor, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen.
Wir möchten Ihren Antrag möglichst schnell bearbeiten. Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit eines Antrags auf Feststellung einer Behinderung in etwa 6 Monate.
Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert. Bedenken Sie bitte, dass wir zur Feststellung auf die zeitnahe Übersendung von aussagekräftigen Befundunterlagen angewiesen sind. Auf die Dauer deren Übersendung hat das AVIB keinen Einfluss. Zudem ist grundsätzlich jeder Antrag nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der vorliegenden Erkrankungen dem versorgungsärztlichen Dienst des AVIB vorzulegen, der eine medizinische Beurteilung vornimmt, welcher Grad der Behinderung und gegebenenfalls welche Merkzeichen zu vergeben sind. Der versorgungsärztliche Dienst des AVIB ist somit für sämtliche medizinische Stellungnahmen des Amtes inklusive des Feststellungsverfahrens einer Behinderung zuständig und für das Verfahren leider auch unabdingbar.
Aufgrund eines noch vorhandenen, jedoch stetig abnehmenden Bearbeitungsrückstandes im versorgungsärztlichen Dienst des AVIB ist aktuell noch mit der oben angegebenen durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 6 Monaten zu rechnen. Für diese aktuelle Wartezeit bitten wir Sie um Verständnis und Geduld.
Der Schwerbehindertenausweis kann schriftlich per Post oder durch eine persönliche Vorsprache während unserer Sprechzeiten beantragt werden. Ebenso ist eine Beantragung per E-Mail mit eingescanntem Lichtbild möglich.
Nein, die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises beschränkt sich auf das Bundesgebiet.
Aktualisiert am 05.11.2024